Und wenn sie gesagt habe, dass es ihr nicht gefalle, habe er immer aufgehört (pag. 78 Z. 490 ff.). Die ganze Beziehungsproblematik schilderte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls sehr nüchtern und sachlich. Dabei rückte sie den Beschuldigten in keiner Weise in ein schlechtes Licht, sondern reflektierte vielmehr auch ihr eigenes Verhalten kritisch, was als weiteres Realkennzeichen zu werten ist. An der polizeilichen Einvernahme führte sie beispielsweise aus, sie hätten beide einander nicht gutgetan, beide hätten weder miteinander noch ohne einander gekonnt (pag. 47 Z. 59 f.).