Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit dem Vorwurf zu Unrecht belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Vorfall wesentlich dramatischer dargestellt und ausgeschmückt hätte; insbesondere in Bezug auf die Drehung auf den Rücken hätte die Straf- und Zivilklägerin bei freiem Erfinden kaum nur ausgesagt, es habe sich «wie Gewalt angefühlt», sondern diesen Umstand gravierender dargestellt. Ferner belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht nur hinsichtlich des Vorfalls nicht unnötig, sondern auch in Bezug auf die Beziehung im Allgemeinen.