50 Z. 217 ff., wonach er sie während des Geschlechtsverkehrs nicht festgehalten habe, was er aber auch nicht habe machen müssen, weil sie wie in dieser Starre gewesen sei), oder dass sie beim Vorfall verletzt worden wäre, so dass sie sich in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen (pag. 52 Z. 295 f.). Oberinstanzlich gab sie sodann an, der Beschuldigte habe immer akzeptiert, wenn sie keinen Verkehr habe haben wollen (pag. 554 Z. 2 f.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit dem Vorwurf zu Unrecht belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Vorfall wesentlich dramatischer dargestellt und ausgeschmückt hätte;