11 Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu keiner Zeit übermässig belastete, spricht ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Auch die Vorinstanz gelangte zu dieser Erkenntnis und veranschaulichte dies anhand konkreter Beispiele; darauf kann verwiesen werden (pag. 413, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin nie behauptete, sie hätte beim Beschuldigten sexuelle Handlungen vornehmen müssen (pag. 49 Z. 163).