365 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, der Beschuldigte habe immer aufgehört, wenn sie ihm gesagt habe, wenn ihr etwas nicht gefalle und auf Frage, ob sie das Verhalten des Beschuldigten beim Vorfall als atypisch bezeichnen würde, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie würde es als atypisch bezeichnen, vor allem, weil er gesehen habe, dass sie geweint habe und sie sich mehrmals geäussert habe, dass sie nicht wolle. Daher sei es nicht normal gewesen, dass er nicht aufgehört habe.