78 Z. 477 ff.), bedeutet zudem mitnichten, dass es für ihn unmöglich gewesen wäre, die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken zu drehen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht nebst dem, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert und individuell durchzeichnet sind, dass sie auch konkret zu beschreiben vermochte, inwiefern dieser Vorfall anders war, als wenn sie sonst mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr bzw. eben keinen gehabt hatte. Auf Frage, wie der Geschlechtsverkehr normalerweise abgelaufen sei, führte die Straf- und Zivilklägerin gegenüber der befragenden Staatsanwältin aus, das habe sich in den Jahren sehr verändert.