74 Z. 326 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen stimmen gar mit dem Einwand der Verteidigung, wonach ein einfacher Griff nicht gereicht habe, um die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken zu drehen (pag. 572), überein, zumal eben auch Letztere schildert, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen und somit nicht mit einem einfachen Griff gekehrt habe. Dass der Beschuldigte – zumindest damals – nur unwesentlich schwerer und grösser als die Straf- und Zivilklägerin war (vgl. pag. 74 Z. 330 und pag. 78 Z. 477 ff.), bedeutet zudem mitnichten, dass es für ihn unmöglich gewesen wäre, die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken zu drehen.