10 Sicherheit nicht vorhanden gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin war ferner in der Lage, konkret zu schildern, wie der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht hatte, indem sie zu Protokoll gab, sie wisse, dass er beide Hände gebraucht habe. Sie sei auch nicht nur 40kg und nicht einfach zu drehen. Sie wisse, dass er mit beiden Händen ihre Hüften an beiden Seiten gepackt habe, sie umgedreht und zu sich gezogen habe (pag. 74 Z. 326 ff.).