gen der Straf- und Zivilklägerin spricht auch, dass sie sowohl während der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung mit den Tränen rang und zeitweise Mühe hatte, über das Vorgefallene zu sprechen (vgl. pag. 86 Z. 118, pag. 365 Z. 17 sowie pag. 556 Z. 20 und 557 Z. 23). Hätte die Straf- und Zivilklägerin konstant gelogen, wären derartige Emotionen mit