Insbesondere im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte sie sich zahlreichen kritischen (Nach)Fragen, konnte aber – wie bereits erwähnt – ohne weiteres detaillierte und schlüssige Antworten geben. Sie konnte insbesondere auch eigene (damalige) Gedanken, Überlegungen und Gefühle wiedergeben, was von erlebnisbasierten Schilderungen zeugt. So führte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, ob der Beschuldigte ihrer Meinung nach gewusst habe, was er mache, beispielsweise aus, er sei sicher nicht so betrunken gewesen und habe sich nicht benommen, als wenn er sich nicht im Griff gehabt hätte. Er habe zum Beispiel nicht getorkelt.