69 f. Z. 165 ff.). Diese Schilderungen decken sich mit dem, was die Straf- und Zivilklägerin bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte und auch später an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zu Protokoll gab (vgl. pag. 364 f. Z. 39 ff. und pag. 552 Z. 37 ff.). Anders als der Beschuldigte meint (pag. 560 Z. 33 ff.), lassen diese Aussagen jegliche Anzeichen vermissen, wonach die Straf- und Zivilklägerin gelogen hätte. Insbesondere im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte sie sich zahlreichen kritischen (Nach)Fragen, konnte aber – wie bereits erwähnt – ohne weiteres detaillierte und schlüssige Antworten geben.