552 Z. 37 ff.). Nach Auffassung der Kammer und mit der Vorinstanz erscheinen diese Aussagen nicht nur deshalb glaubhaft, weil sie nachvollziehbar und logisch sind, sondern insbesondere auch, weil die Straf- und Zivilklägerin in der Lage war, die (wenigen) Dialoge zwischen dem Beschuldigten und ihr konstant wiederzugeben. Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich sodann, was die Strafund Zivilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte. So gab sie bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, sie habe auf dem Bauch auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte neben ihr. Er habe sie mit Kraft auf den Rücken gedreht.