Nach Ansicht der Kammer erweist sich jedoch auch diese Aussage als Realkennzeichen. Beide Angaben zeugen zudem davon, dass die Straf- und Zivilklägerin sichtlich darum bemüht war, möglichst detailliert von diesem Vorfall zu berichten. Die Straf- und Zivilklägerin vermochte auch konstant und detailliert auszusagen, wie es weiterging, nachdem sie dem Beschuldigten die Tür geöffnet hatte und er in die Wohnung gekommen war. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, sie seien in ihr Zimmer gegangen und er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wollten.