Dass sie sich daran erinnern konnte, an diesem Tag eine kurze Hose getragen zu haben, kann somit durchaus als Detail gewertet werden. Gleich verhält es sich mit ihrer Aussage, sie habe sich auf die linke Seite des Betts gelegt. Die Verteidigung machte auch dazu geltend, diese Aussage sei zu Unrecht als Detail bezeichnet worden, zumal die Straf- und Zivilklägerin immer auf dieser Seite geschlafen habe (pag. 571). Nach Ansicht der Kammer erweist sich jedoch auch diese Aussage als Realkennzeichen.