69 Z. 167). Diesbezüglich monierte die Verteidigung oberinstanzlich, dabei handle es sich nicht um eine besondere Nebensächlichkeit, die für die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spreche, zumal diese sehr oft eine (grüne) kurze Pyjamahose getragen habe (pag. 571). Dies trifft zwar zu. Anzumerken ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss Chatnachrichten (vgl. pag. 183) während der Beziehung offenbar auch schon ohne Pyjamahose im Bett lag. Dass sie sich daran erinnern konnte, an diesem Tag eine kurze Hose getragen zu haben, kann somit durchaus als Detail gewertet werden.