Dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit dem angeklagten Sachverhalt decken, spricht folglich nicht per se für ihre Glaubwürdigkeit. Hingegen gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass es sich bei den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin um detaillierte Schilderungen handelt. Die Strafund Zivilklägerin erläuterte von Beginn weg, wie sie am fraglichen Abend ihr Mobiltelefon auf laut geschaltet habe, damit der Beschuldigte bei seiner Ankunft habe anrufen können und nicht an der Haustür habe klingeln müssen, da die Mitbewohner der Wohngemeinschaft ansonsten geweckt worden wären.