der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Korrigierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach sich die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Version des Vorfalls mit dem angeklagten Sachverhalt deckt, in der Natur der Sache liegt, zumal die Anklageschrift gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verfasst und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO durch ihre Rechtsvertreterin noch ergänzt wurde. Dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit dem angeklagten Sachverhalt decken, spricht folglich nicht per se für ihre Glaubwürdigkeit.