Sie verzichtete in der Folge auf eine Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten und ging bei der konkreten Beweiswürdigung direkt auf diese ein (pag. 411 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer verzichtet an dieser Stelle auf die Wiedergabe der vorhandenen Aussagen und Chatnachrichten; auf diese wird ebenfalls direkt im Rahmen der konkreten Würdigung hiernach eingegangen.