Er könne sich auch nicht daran erinnern, sie gefragt zu haben, ob es ihr nicht gefallen würde (p. 370 Z. 14 ff.). Sodann könne er sich nicht daran erinnern, dass er bewusst versucht habe die Privatklägerin anal zu penetrieren und sie ihn weggestossen habe (p. 370 Z. 23 ff.). Er könne sich einfach wirklich nicht vorstellen, dass er die Privatklägerin gefragt haben soll, ob sie Sex wolle und dann das «Nein» nicht akzeptiert haben soll, dass er sie weinen gesehen und dann nicht aufgehört haben soll, dass er sie gefragt haben soll, ob es ihr nicht gefalle und dann einfach weitergefahren haben soll (p. 371 Z. 7 ff., p. 372 Z. 25 ff.).