Namentlich gibt der Beschuldigte an, sich nicht an Diskussionen auf dem Weg zum Bett bzw. den Weg zum Bett an sich erinnern zu können (p. 370 Z. 1 f., Z. 4 ff.). Weiter habe er den Vorfall so in Erinnerung, dass die Privatklägerin während der ganzen Zeit auf dem Bauch gelegen habe (p. 370 Z. 9 ff.) und bestreitet damit, sie auf den Rücken gedreht zu haben. Das angebliche Weinen der Privatklägerin habe er nicht bemerkt (p. 370 Z. 14 ff.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, sie gefragt zu haben, ob es ihr nicht gefallen würde (p. 370 Z. 14 ff.).