9.2 Bestrittener Sachverhalt Auch für den bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 411, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bestritten und daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. Ziff. II. 2.5. hiernach) zu prüfen ist der genaue Ablauf des Vorfalls bzw. was sich in der fraglichen Nacht exakt zugetragen hat. Namentlich gibt der Beschuldigte an, sich nicht an Diskussionen auf dem Weg zum Bett bzw. den Weg zum Bett an sich erinnern zu können (p. 370 Z. 1 f., Z. 4 ff.).