Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass es in der Beziehung zu einem Vorfall kam (p. 369 Z. 30 ff.) und dass dieser während den nachfolgenden Beziehungsjahren nie angesprochen wurde (p. 14 Z. 107 f., p. 51 Z. 231 f., p. 53 Z. 356 f., p. 68 Z. 106 f., p. 76 Z. 426 ff., p. 373 Z. 39 ff.). Hinsichtlich des Rahmengeschehens sowie des Vorfalls an sich stimmen die Aussagen der Parteien insoweit überein, als dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in die WG-Wohnung der Privatklägerin kam als diese schon im Bett war, er ihr die Hosen herunterzog, vaginal in sie eindrang und sich