Klar ist, dass die Parteien im November / Dezember 2012 bereits seit längerer Zeit, ca. seit zwei Jahren, ein Paar waren (p. 13 Z. 41 f., p. 47 Z. 62 f.), aber noch nicht gemeinsam wohnten (p. 47 Z. 65 ff.). Weiter ist unbestritten, dass es der Privatklägerin in den ersten Jahren der Beziehung punkto Sexualität oftmals schwerfiel, dem Beschuldigten mitzuteilen, was sie will bzw. was ihr gefällt und was nicht (p. 75 Z. 383 ff., p. 78 Z. 491, p. 365 Z. 39 ff., p. 373 Z. 1 ff.). Oft gelang es ihr erst auf mehrfaches Nachfragen seitens des Beschuldigten zu sagen, wenn ihr etwas ein bisschen wehtat bzw. nicht so gefiel (p. 19 Z. 344 ff., p. 31 Z. 206 ff.