5 9. Sachverhalt 9.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 410, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beziehungsgeschichte der Parteien ist weitestgehend unbestritten. Klar ist, dass die Parteien im November / Dezember 2012 bereits seit längerer Zeit, ca. seit zwei Jahren, ein Paar waren (p. 13 Z. 41 f., p. 47 Z. 62 f.), aber noch nicht gemeinsam wohnten (p. 47 Z. 65 ff.).