7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 vollumfänglich angefochten. Dieses ist von der Kammer daher gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung