459). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen und im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung die zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen (pag. 476 f. und pag. 551).