4. Opferschutzmassnahmen Rechtsanwältin E.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 13. Januar 2022, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Überdies sei die Straf- und Zivilklägerin vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahme von der Anwesenheitspflicht an der Verhandlung zu befreien und es sei ihr zuzugestehen, sich zur Verhandlung/Einvernahme von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (pag. 459).