2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. November 2022, eingeholt (pag. 342). Zudem wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 552 ff.). Anlässlich dieser Befragungen legte Rechtsanwältin C.________ einen Auszug aus dem gemeinsamen Chatverlauf des Beschuldigten und der Strafund Zivilklägerin vor und befragte beide dazu.