2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2021 innert Frist Berufung an (pag. 396). Die Berufungserklärung datiert vom 7. Januar 2022 und langte frist- und formgerecht am 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 446 f.). Rechtsanwältin E.________ teilte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 458 f.).