II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'830.00 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 sowie zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen und auf die Ausscheidung von separaten Kosten für deren Beurteilung verzichtet (pag. 393, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).