schuldig gesprochen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'850.00 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'939.00 an die Straf- und Zivilklägerin und bestimmte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (pag. 392 f., Ziff. I.1.-3. und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).