13. Entschädigungen Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und das amtliche Honorar wird entsprechend festgesetzt. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte amtliche Entschädigung von CHF 12'449.90 ist desgleichen nicht zu beanstanden und wurde bereits vollständig bezahlt (pag. 1025). 18 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: