Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht von vornherein kein Anlass. Im oberinstanzlichen Verfahren werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und er Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'200.00. Sie sind der Beschuldigten, die mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, aufzuerlegen.