12. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von gesamthaft CHF 28'420.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Höhe der Auslagen ist nachvollziehbar und die Festlegung der Gebühren angemessen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht von vornherein kein Anlass.