Zusammenfassend hält die angeordnete Landesverweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme vor Art. 8 EMRK stand, wenn überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt. Es liegt kein schwerer, persönlicher Härtefall vor. 17 11. Ergebnis Die Beschuldigte ist für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). IV. Kosten und Entschädigung