Beim erwarteten Geburtstermin am … 2021 wurde die gemeinsame Tochter ca. Mitte August 2020 gezeugt. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beschuldigten und ihrem Ehemann das angefochtene Urteil und insbesondere die angeordnete Landesverweisung bereits seit mehreren Wochen bekannt. Trotz der Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 25. Juni 2020 mussten die Ehegatten A+B.________ damit rechnen, dass die Landesverweisung Bestand haben könnte. Die nun drohende Beeinträchtigung der Familiengemeinschaft haben die Beschuldigte und ihr Ehemann bewusst in Kauf genommen. Zusammenfassend hält die angeordnete Landesverweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme vor Art.