Letztlich muss sich die Beschuldigte vorhalten lassen, dass ihr Ehemann von der Anlasstat nicht bloss Kenntnis hatte, sondern gar als Mittäter mitwirkte. Die Ehegatten haben dadurch – bevor sie verheiratet waren – eine allfällige Landesverweisung der Beschuldigten und die damit einhergehenden Folgen für die Familiengemeinschaft in Kauf genommen. Ausserdem ist es unzutreffend, dass die Beschuldigte mit ihrem Ehemann seit Mitte 2020 ein Kind erwarte, wie die Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung geltend macht. Beim erwarteten Geburtstermin am … 2021 wurde die gemeinsame Tochter ca. Mitte August 2020 gezeugt.