Einem Start der Familiengemeinschaft in Ungarn steht nichts im Weg. Die angeordnete Landesverweisung ist auf die Dauer von 5 Jahren befristet. Nach deren Ablauf ist der Beschuldigten die Einreise in die Schweiz gemeinsam mit ihrer Tochter wieder möglich. Der in Ungarn lebende Sohn der Beschuldigten ist von der Landesverweisung nicht negativ betroffen. Letztlich muss sich die Beschuldigte vorhalten lassen, dass ihr Ehemann von der Anlasstat nicht bloss Kenntnis hatte, sondern gar als Mittäter mitwirkte.