Darüber hinaus vermag Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union die grundlegenden Voraussetzungen für einen zumutbaren Aufnahmestaat problemlos zu erfüllen. Inwiefern sich Ungarn in einer «schwierigen Lage» befinde, die dem Ehemann der Beschuldigten keine wirtschaftliche Perspektive lasse, wie die Verteidigung in der Berufungsbegründung geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, zumal ihr Ehemann Ungarisch spricht. Ein Aufenthalt des Ehemanns der Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter in Ungarn für die Dauer der Landesverweisung ist möglich und zumutbar. Einem Start der Familiengemeinschaft in Ungarn steht nichts im Weg.