Die Dauer der aufenthaltsbeendenden Massnahme beträgt fünf Jahre. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Mindestdauer für die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dies unterbricht das für die Zukunft geplante gemeinschaftliche Familienleben für eine gewisse Dauer. Diese untergräbt das Familienleben aber nicht vollständig. Der Beschuldigten wird nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung die Einreise in die Schweiz grundsätzlich wieder möglich sein. Gesamtwürdigung In Berücksichtigung dieser Kriterien sind keine Umstände erkennbar, die einer Landesverweisung entgegenstehen. Die Familiengemeinschaft A+B._____