drohung für ihre Sicherheit oder Gesundheit erwachsen. Eine Einreise in die Schweiz für Besuche beim Kindsvater wäre zudem möglich. Ohnehin ist die Landesverweisung auf die Dauer von fünf Jahren befristet. Nach dieser Zeit steht einer Einreise der gemeinsamen Tochter zusammen mit der Beschuldigten in die Schweiz grundsätzlich nichts entgegen. Soziale und kulturelle Bindung zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland Die soziale und kulturelle Bindung der Beschuldigten zur Schweiz besteht ausschliesslich über ihren Ehemann. Über ihn hat sie Kontakt mit dessen Eltern (pag. 364, Z. 160 ff.). Ansonsten ist nicht bekannt, dass sie über ein soziales Umfeld in der Schweiz verfügt.