Wohl der Kinder Von einer Landesverweisung betroffen wären einerseits der in Ungarn geborene und wohnhafte Sohn der Beschuldigten sowie die Stand Abschluss Schriftenwechsel noch ungeborene Tochter der Beschuldigten mit dem Ehemann. Der Sohn der Beschuldigten besucht in Ungarn offenbar bereits den Kindergarten resp. ist in der Zwischenzeit eingeschult worden (pag. 529, Z. 83 ff.; pag. 1003,