Als Schweizer Bürger steht ihm unter dem FZA die Einreise nach Ungarn grundsätzlich offen. Darüber hinaus beherrscht der Ehemann der Beschuldigten die ungarische Sprache in Wort und Schrift und unterhält sich mit ihr ausschliesslich auf Ungarisch (pag. 364, Z. 164). Ihm wäre es daher möglich, sich nach Ungarn zu begeben und sich in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Ehemann der Beschuldigten verfügt in der Schweiz über keine Berufsbildung und absolvierte lediglich die obligatorische Schulzeit (pag. 361, Z. 40). Er fand im Unternehmen seiner Eltern Anstellung (pag. 363, Z. 119 ff.). Seine wirtschaftlichen Perspektiven wären in Ungarn zwar schlechter als in der Schweiz.