Familiäres Zusammenleben ist nur für die Zukunft geplant. Die Beschuldigte hat nebst dem nun erwarteten Kind bereits einen Sohn, der in Ungarn lebt. Kenntnis des Ehepartners von der Anlasstat Der Ehemann der Beschuldigten hatte nicht bloss Kenntnis von der Anlasstat, sondern spielte darin eine aktive Rolle. Die Anlasstat begingen die Beschuldigte und ihr heutiger Ehemann in Mittäterschaft. Es muss diesem diesbezüglich vorgehalten werden, dass er im Zeitpunkt der Taten strafrechtliche Sanktionen und mithin eine Landesverweisung für seine Freundin mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Kauf genommen hat.