14 Nationalitäten der betroffenen Personen Die von der Landesverweisung betroffenen Personen, ihr Ehemann und das gemeinsame Kind, haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft und damit ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschuldigte befindet sich in Ungarn. Familiäre Situation Es gilt das zuvor zum Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK Ausgeführte (E. 10.2.4 oben). Namentlich findet das Familienleben der Ehegatten A+B.________ zurzeit grösstenteils räumlich getrennt statt. Familiäres Zusammenleben ist nur für die Zukunft geplant.