Insbesondere gewährte ihr das FZA wie zuvor festgestellt zu keinem Zeitpunkt ein Recht auf Aufenthalt. Verhalten der Beschuldigten seit der Tat Die seit der Anlasstat vergangene Zeit beträgt rund drei Jahre. In dieser Zeit sind keine weiteren Straftaten der Beschuldigten vermerkt. Ihr Verhalten in der Zwischenzeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, kann jedoch aufgrund ihres Aufenthalts in Ungarn auch kaum beobachtet werden.