Aufenthaltsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte befand sich lediglich während weniger Monate in der Schweiz. Ihre Aufenthalte dauerten jeweils rund 2 Wochen (pag. 310, Z. 702). Dazwischen reiste sie zurück nach Ungarn (pag. 310, Z. 699). Ihrem Ehemann zufolge sei sie erstmals im August 2016 in die Schweiz eingereist (pag. 373, Z. 49). Schon damals habe sie die Absicht zur Prostitution gehabt (pag. 254, Z. 89) und fing sogleich an, in einem Studio in G.________ zu arbeiten (pag. 373, Z. 49 f.). Somit verfügte sie nie über einen gültigen Aufenthaltstitel. Insbesondere gewährte ihr das FZA wie zuvor festgestellt zu keinem Zeitpunkt ein Recht auf Aufenthalt.