Diese hatten die «Bestellungen» umzusetzen. Die Art der begangenen Straftat ist als schwerwiegend einzustufen. Auch wenn der Beschuldigten offenbar nicht die alleinige Tatherrschaft zukam, hat sie in wesentlichem Masse Kontrolle über die Geschädigten ausgeübt. Ihr Tatbeitrag ist nicht zu unterschätzen. Daran ändert auch das ausgesprochene Strafmass, welches nach Ansicht der Kammer deutlich zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen ist, nichts. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschuldigte in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe, nicht zu beanstanden. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an.