Bei der Beurteilung der Landesverweisung ist der erfüllte Straftatbestand in Kombination mit dem Tatverschulden entscheidend. Vorliegend hat die Beschuldigte ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zum Nachteil von insgesamt neun Geschädigten begangen. Diese hatten sich zum Teil auf Geheiss der Beschuldigten in einem fremden Land zu prostituieren, ohne bezüglich der auszuführenden Praktiken (mit Kondom, ohne Kondom; Ejakulation im Mund; Analverkehr) ein Mitspracherecht zu haben. Die Praktiken und das entsprechende Entgelt wurden ohne Zutun der Geschädigten vorgängig vereinbart. Diese hatten die «Bestellungen» umzusetzen.