Der Beschuldigten sei zu keiner Zeit die alleinige Führungsposition zugekommen und sie habe sich zeitweise auch selbst prostituieren müssen. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Art der begangenen Straftat ist der verübte Straftatbestand zu berücksichtigen, bei der Schwere der begangenen Straftat wiederum das Tatverschulden. Die Einordnung von Art und Schwere der begangenen Straftat folgt daher nicht analog der Einschätzung der objektiven und subjektiven Tatschwere bei der Strafzumessung. Bei der Beurteilung der Landesverweisung ist der erfüllte Straftatbestand in Kombination mit dem Tatverschulden entscheidend.